Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 01.01.2025
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- BSG, 13.12.2022 – B 12 AL 1/21 RArbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - reduzierte Beitragsfestsetzung
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 73/17
- BSG, 21.06.2018 – B 11 AL 8/17 RArbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraums - Berücksichtigung von Zeiten des Elterngeldbezugs - freiwillig weiterversicherter Selbständiger - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung - keine fiktive BemessungZitiert von 8
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 16/24
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 15/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
1.
(weggefallen)
2.
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,
3.
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.